Betriebssicherheitsverordnung: Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Der Gesetzgeber legt großen Wert auf Arbeitssicherheit, deswegen hat er unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel regelmäßige Prüfpflichten festgeschrieben. Diese Pflichten unterscheiden sich je nach Art des Arbeitsmittels und den konkreten Umständen bei der Nutzung.
Die Prüfung auf offensichtliche Mängel
Bei weniger gefährlichen Arbeitsmitteln wie Handwerksgeräten reicht die Prüfung auf offensichtliche Mängel aus. Diese Prüfung können alle Mitarbeiter vornehmen, welche diese Mittel verwenden. Sie sollten das jeweils vor Arbeitsbeginn erledigen. Zugleich sollten sie während der Arbeit auftretende Mängel sofort registrieren und beheben lassen. Die Firma muss darüber hinaus für Gegenstände wie Leitungen und Schutzvorrichtungen regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen organisieren. Eine Dokumentationspflicht existiert für alle diese Aufgaben nicht.
Besondere Anforderungen: Prüfungen durch befähigte Personen
Für andere Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber befähigte Personen mit der Überprüfung beauftragen. Zusammen mit den benannten Angestellten muss er die Gefährdungspotenziale unterschiedlicher Arbeitsmittel wie Maschinen analysieren und einen Plan aufstellen, der zum Beispiel den Umfang und die Frequenz der Prüfungen festlegt. Wiederholungsprüfungen sind notwendig, wenn Betriebsmittel grundsätzlich eine gefährliche Situation erzeugen können. Achten Sie bei der Beauftragung darauf, dass Ihr Dienstleister eine rechtskonforme und prüfsichere Dokumentation liefert. Außerordentliche Prüfungen schreibt der Staat bei Anlagen und Co. vor, bei denen es bereits zu Unfällen kam oder die lange außer Nutzung waren. Nach einer Instandsetzung fordert der Gesetzgeber ebenfalls eine Kontrolle. Alle diese Prüfungen muss der Verantwortliche akribisch dokumentieren.
Was sind befähigte Personen?
Befähigte Personen müssen über eine Berufsausbildung sowie über berufliche Erfahrung verfügen. Zudem muss eine sogenannte zeitnahe berufliche Tätigkeit vorliegen, die Arbeitnehmer müssen die Betriebsabläufe speziell in diesem Unternehmen kennen. Arbeitgeber dürfen keinen Neuangestellten damit beauftragen, auch wenn er sich in vorhergehenden Firmen viele Kenntnisse angeeignet hat. Alternativ übernehmen spezialisierte Dienstleister diese Maßnahmen, dafür kommen beispielsweise Ingenieursbüros infrage.
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