Cannabisgesetz und Einfuhr: Ein komplexes Thema
Nach jahrelanger Debatte trat in Deutschland zum 1. April 2024 das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Mit dem Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Neben der rechtlichen Regulierung des Besitzes von Cannabis sieht das Gesetz auch Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor. Dazu gehört die Überwachung und Kontrolle der in Deutschland vertriebenen Cannabisprodukte, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine gesundheitsschädlichen Substanzen enthalten.
Ein Gesetz mit vielen Auswirkungen
Beim Cannabisgesetz handelt sich um ein sogenanntes Artikelgesetz. Das ist ein Gesetz, mit dem diverse andere Gesetze und Verordnungen geändert werden. In diesem Fall sind es nicht weniger als 14 Bestimmungen, angefangen vom Betäubungsmittelgesetz über Bundesnichtraucherschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung bis hin zu Fahrerlaubnis-Verordnung und Strafgesetzbuch. Außerdem wurden zwei neue Gesetze geschaffen: das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) und das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Gerade erst eingeführt, befindet sich diese beiden Gesetze in Deutschland schon im Wandel. Schon Ende Juni gab es die ersten Gesetzesänderungen.
Was besagt das aktuelle Cannabisgesetz zur Einfuhr?
Der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis für den persönlichen Gebrauch ist zwar nun entkriminalisiert. Trotz der Legalisierung für den Freizeitgebrauch bleibt die Einfuhr von Cannabis ohne entsprechende Genehmigung aber verboten. Dies gilt sowohl für medizinisches Cannabis als auch für Freizeitcannabis. Selbst wenn Cannabis in einem anderen Land legal ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass es auch nach Deutschland eingeführt werden darf.
Die Aufgaben von Zoll und Bundespolizei
Im Konsumcannabisgesetz sind die Befugnisse von Zollverwaltung und Bundespolizei ausdrücklich festgehalten (§ 2 Abs. 6 KCanG). Der Zoll soll das Cannabisgesetz durchsetzen. Besteht der Verdacht, dass Cannabis entgegen der gesetzlichen Verbote nach Deutschland eingeführt oder aus dem Land ausgeführt wird, hat der Zoll die Waren nach den Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes sicherzustellen. Zollbeamte sind also befugt, an den Grenzen, auf dem Postweg und auch im Inland Sendungen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass keine verbotenen Stoffe wie Cannabis ein- oder ausgeführt werden.
Neben dem Einziehen von Cannabis droht auch eine strafrechtliche Verfolgung – Geld- und sogar Freiheitsstrafen sind möglich. Die Höhe der Strafe hängt von der Menge des eingeführten Cannabis, dem Reinheitsgrad und den individuellen Umständen des Falls ab. Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Ein spezialisierter Cannabis Anwalt kann über die geltenden Gesetze informieren, die Risiken einer Einfuhr einschätzen und Betroffene im Falle einer Beschlagnahme oder eines Strafverfahrens vertreten.
Erlaubte Einfuhr von Cannabis
Es gibt Ausnahmen von der Einfuhrbeschränkung. Hier einige Beispiele:
- Medizinische Zwecke: Patienten mit einer entsprechenden ärztlichen Verordnung dürfen medizinisches Cannabis importieren.
- Wissenschaftliche Zwecke: Forschungsinstitute können unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis für wissenschaftliche Studien importieren.
- Samen: Cannabis-Samen dürfen unter bestimmten Bedingungen eingeführt werden. Erlaubt ist die Einfuhr nach dem Cannabisgesetz aus EU-Mitgliedstaaten für den persönlichen Anbau. Allerdings ist die Rechtslage hier oft unklar und es besteht das Risiko, dass die Cannabissamen beschlagnahmt werden.
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