Wie lange dürfen Jugendliche abends ausgehen?
Das Jugendschutzgesetz schreibt keine allgemeine Uhrzeit vor, zu der Jugendliche zu Hause sein müssen. Es legt aber fest, wie lange Minderjährige ohne Begleitung in Gaststätten und auf öffentlichen Tanzveranstaltungen bleiben dürfen.
Für Straßen, Parks und andere öffentliche Plätze gilt keine allgemeine Nach-Hause-Zeit. Eltern können mit ihrem Kind eine eigene Rückkehrzeit vereinbaren.
Keine gesetzliche Ausgehzeit für öffentliche Plätze
Das Jugendschutzgesetz bezeichnet Personen unter 14 Jahren als Kinder. Personen ab 14 Jahren bis zur Volljährigkeit gelten als Jugendliche. Für Gaststätten und Tanzveranstaltungen ist die Altersgrenze von 16 Jahren wichtig.
Für die Straße, Parks und öffentliche Plätze gibt es keine allgemeine gesetzliche Ausgehzeit. Das Gesetz regelt vor allem, wie lange Minderjährige an bestimmten Orten und bei bestimmten Veranstaltungen bleiben dürfen. Eltern können selbst mit ihrem Kind vereinbaren, wann es nach Hause kommen soll.
Gaststätten: 23 oder 24 Uhr
In einer Gaststätte dürfen Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung zwischen 5 und 24 Uhr bleiben. Unter 16-Jährige dürfen sich dort ohne Begleitung nur zwischen 5 und 23 Uhr aufhalten, wenn sie dort etwas essen oder trinken.
Zu Gaststätten zählen auch Cafés, Bars, Imbisse, Vereinsgaststätten und Bierzelte. Ob ein Ort als Gaststätte gilt, hängt vom konkreten Betrieb ab. Findet dort zum Beispiel ein Konzert statt, können trotzdem die Gaststättenregeln gelten.
| Ort oder Veranstaltung | Ohne Begleitung |
|---|---|
| Gaststätte, unter 16 Jahren | Zwischen 5 und 23 Uhr, wenn dort eine Mahlzeit oder ein Getränk eingenommen wird |
| Gaststätte, Jugendliche ab 16 Jahren | Zwischen 5 und 24 Uhr |
| Öffentliche Tanzveranstaltung, unter 16 Jahren | Grundsätzlich nicht erlaubt |
| Öffentliche Tanzveranstaltung, Jugendliche ab 16 Jahren | Bis 24 Uhr |
Ist ein Elternteil oder eine wirksam beauftragte erziehungsbeauftragte Person dabei, gelten die Zeitgrenzen für den normalen Aufenthalt in einer Gaststätte nicht. Weitere Ausnahmen gelten bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe und während einer Reise. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen genehmigen.
Für Nachtbars und Nachtclubs gilt eine strengere Regel: Unter 18-Jährige dürfen sich dort grundsätzlich auch in Begleitung nicht aufhalten.
Diskotheken und öffentliche Tanzveranstaltungen
Diskotheken gelten als öffentliche Tanzveranstaltungen. Unter 16-Jährige dürfen sie grundsätzlich nicht ohne Begleitung besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben.
Begleiten darf ein Elternteil oder eine sogenannte erziehungsbeauftragte Person. Das ist eine erwachsene Person, der die Eltern oder eine andere personensorgeberechtigte Person ausdrücklich Erziehungsaufgaben übertragen haben. Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein. Ein beliebiger älterer Freund reicht deshalb nicht aus.
Für bestimmte Tanzveranstaltungen gibt es Sonderregeln. Sie gelten bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe und bei Veranstaltungen, die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen. Kinder unter 14 Jahren dürfen dort ohne Begleitung bis 22 Uhr bleiben, Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr. Für Jugendliche ab 16 Jahren gilt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohnehin die Grenze von 24 Uhr, wenn sie ohne Begleitung kommen.
Als öffentliche Tanzveranstaltung kann eine Veranstaltung gelten, wenn sie öffentlich zugänglich ist und getanzt werden kann; ihr Name allein entscheidet nicht. Ein Konzert ohne Tanzgelegenheit und eine geschlossene Feier mit einem begrenzten, bekannten Personenkreis gelten anders. Bei großen Vereinsfesten oder einem Abiball kann der Besucherkreis so offen sein, dass die Veranstaltung als öffentlich gilt.
Konzerte und andere Veranstaltungen
Für Pop- und Rockkonzerte gibt es keine festen Uhrzeiten wie für Gaststätten oder öffentliche Tanzveranstaltungen. Es kommt auch darauf an, wo das Konzert stattfindet und wie es abläuft. Findet es in einer Gaststätte statt, gelten die Regeln für Gaststätten.
Gefährdet eine Veranstaltung das Wohl von Kindern oder Jugendlichen, kann die zuständige Behörde einschreiten. Auch die Vorgaben des Veranstalters und die Regeln am Veranstaltungsort können gelten. Prüfen Sie deshalb vorab die Alters- und Einlassregeln auf der Eintrittskarte oder beim Veranstalter.
Rückkehrzeit mit dem Jugendlichen vereinbaren
Die gesetzlichen Grenzen legen fest, wie lange Minderjährige bestimmte öffentliche Orte ohne Begleitung besuchen dürfen. Sie legen nicht fest, wann Jugendliche zu Hause sein müssen. Eltern können eine frühere Rückkehrzeit vereinbaren und dabei die Veranstaltung, den Heimweg und die Begleitung berücksichtigen.
Beauftragt ein Elternteil eine volljährige Person mit der Begleitung, sollte klar sein, wer für den Jugendlichen verantwortlich ist und wie er nach Hause kommt. Durch die Beauftragung ändern sich die gesetzlichen Aufenthaltsregeln. Die Eltern sind dadurch aber nicht automatisch von jeder Verantwortung entbunden.
