Parkrempler: Wann droht eine Strafe wegen Fahrerflucht?
Nach einem Parkrempler genügt ein Zettel mit Name und Telefonnummer am beschädigten Auto nicht. Wer den Schaden verursacht hat, muss dem Geschädigten ermöglichen festzustellen, wer gefahren ist, welches Fahrzeug beteiligt war und dass der Fahrer am Unfall beteiligt war. Umgangssprachlich heißt das „Fahrerflucht“, im Strafgesetzbuch „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Ist niemand am beschädigten Auto, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Danach müssen Sie sofort dafür sorgen, dass der Geschädigte oder die Polizei die nötigen Angaben aufnehmen kann. Wer zu früh wegfährt oder sich später nicht meldet, kann sich nach § 142 StGB strafbar machen.
Was Sie nach dem Rempler tun müssen
Ist der Halter oder eine andere berechtigte Person vor Ort, bleiben Sie am Unfallort und ermöglichen Sie der Person, Ihre Daten, die Fahrzeugdaten und Ihre Beteiligung am Unfall aufzunehmen. Tauschen Sie Ihre Personal- und Fahrzeugdaten aus und klären Sie gemeinsam das weitere Vorgehen. Bei einem kleinen Sachschaden muss nicht automatisch die Polizei kommen, wenn die Beteiligten die nötigen Angaben austauschen können.
Ist das beschädigte Auto unbeaufsichtigt, müssen Sie warten. Erscheint der Halter nicht, rufen Sie am besten die Polizei an, damit sie die nötigen Angaben aufnehmen kann, und folgen Sie ihren Anweisungen. § 142 StGB sieht außerdem vor, dass Sie den Geschädigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle informieren können. Dabei müssen Sie unter anderem Ihre Adresse und Ihren Aufenthaltsort nennen sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs angeben. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug für zumutbare Prüfungen zur Verfügung halten.
Die Wartepflicht verlangt, dass Sie am Unfallort bleiben, damit der Geschädigte die nötigen Angaben aufnehmen kann. Ein Zettel mit Ihrem Namen, Ihrer Telefonnummer oder einer Entschuldigung genügt dafür nicht.
Wie lange Sie warten müssen
Das Gesetz nennt keine feste Zahl von Minuten. Sie müssen so lange warten, wie es nach den Umständen angemessen ist. Entscheidend sind zum Beispiel die Höhe des Schadens, die Tageszeit und die Frage, ob der Halter bald zurückkommen dürfte.
Eine allgemeine 10-, 20- oder 30-Minuten-Regel gibt es nicht. Ältere Gerichtsentscheidungen enthalten zwar konkrete Wartezeiten für einzelne Fälle. Daraus folgt aber keine feste Mindestdauer für jeden heutigen Parkrempler. Wenn niemand erscheint, melden Sie den Unfall nach der Wartezeit unverzüglich bei der Polizei oder dem Geschädigten. Warten Sie damit nicht bis zum nächsten Tag.
Wann Fahrerflucht strafbar ist
Sie können sich nach § 142 StGB strafbar machen, wenn Sie als Unfallbeteiligter wegfahren, bevor Sie die nötigen Angaben ermöglicht haben und bevor eine angemessene Wartezeit abgelaufen ist. Auch nach der Wartezeit müssen Sie sofort dafür sorgen, dass der Geschädigte oder die Polizei die nötigen Angaben aufnehmen kann. Wer das versäumt, kann ebenfalls wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.
Nicht jeder noch so kleine Kratzer erfüllt automatisch den Straftatbestand. § 142 StGB setzt einen Verkehrsunfall mit einem Sachschaden voraus, der nicht völlig geringfügig ist, oder mit einem Personenschaden. Eine feste Eurogrenze gibt es dafür nicht. Ein kleiner Parkschaden ist deshalb kein Grund, einfach wegzufahren: Lassen Sie den Schaden feststellen und melden Sie den Vorfall, wenn Sie unsicher sind.
Außerdem muss der Fahrer den Unfall und die wichtigen Umstände bemerkt haben. Wer den Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, handelt nicht allein deshalb vorsätzlich, weil er weitergefahren ist. Ob jemand den Unfall bemerkt hat, hängt von den Umständen und den Beweisen ab; die bloße spätere Behauptung, man habe nichts gehört oder gespürt, entscheidet die Frage nicht.
Was die 24-Stunden-Regel bedeutet
Die 24-Stunden-Regel erlaubt nicht, nach einem Parkrempler einfach weiterzufahren und sich irgendwann am nächsten Tag zu melden. Sie betrifft nur die mögliche Strafe: Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz davon absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich die Feststellungen ermöglicht.
Dafür müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs geschehen sein und ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden verursacht haben. Auch dann entscheidet das Gericht, ob es die Strafe mildert oder ganz davon absieht. Der Unfallbeteiligte muss weiterhin warten und sich nach dem Wegfahren unverzüglich melden.
Welche Strafen bei Fahrerflucht drohen
§ 142 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab.
Auch nach einem Parkrempler wird Ihnen nicht automatisch der Führerschein entzogen. Das Gericht kann die Fahrerlaubnis vor allem dann entziehen, wenn der Fahrer wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder an fremdem Eigentum ein bedeutender Schaden entstanden ist. Das Strafgesetzbuch nennt dafür keine feste Eurogrenze.
Auch Ihre Versicherung kann betroffen sein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen Regress verlangen; auch der Kaskoschutz kann betroffen sein. Was im konkreten Fall gilt, hängt vom Versicherungsvertrag und den Umständen des Unfalls ab.
