P-Konto für Selbstständige einrichten
Wird das Konto einer selbstständigen Person gepfändet, kann sie ihr persönliches Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann ist jeden Monat der gesetzliche Grundfreibetrag geschützt.
Der Grundschutz gilt auch für selbstständige Einnahmen. Geschäftliche Zahlungseingänge über dem Freibetrag sind nicht automatisch geschützt. Dafür müssen Selbstständige bei der zuständigen Stelle eine individuelle Festsetzung des pfändungsfreien Betrags beantragen.
Wer ein P-Konto führen kann
Nur eine einzelne Person kann ein P-Konto führen. Selbstständige Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können deshalb ein eigenes Konto umwandeln oder bei einer Neueröffnung direkt ein P-Konto beantragen. Wichtig ist, dass das Konto auf den Namen dieser Person läuft.
Ein Unternehmen kann kein P-Konto führen. Das gilt zum Beispiel für das Geschäftskonto einer GmbH. Das persönliche Konto des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin ist davon getrennt zu betrachten. Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt.
Konto umwandeln oder eröffnen
Für ein bestehendes Konto genügt ein Antrag bei der Bank oder Sparkasse. Je nach Institut lässt er sich schriftlich, online, telefonisch oder in einer Filiale stellen. Bei einem neuen Konto sollte die selbstständige Person gleich bei der Eröffnung angeben, dass es als P-Konto geführt werden soll.
Hat die Bank eine Kontopfändung erhalten, muss sie das Konto spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag als P-Konto führen. Für ein bereits gepfändetes Konto gilt außerdem eine Monatsfrist: Stellt die kontoinhabende Person den Antrag innerhalb eines Monats, nachdem die Bank den Überweisungsbeschluss erhalten hat, gilt der Grundschutz nach § 899 ZPO auch für den Zeitraum seit der Zustellung. Der Überweisungsbeschluss weist die Bank an, gepfändetes Geld an den Gläubiger zu überweisen.
Die Bank darf die Umwandlung nicht ablehnen, weil das Konto im Minus steht. Das P-Konto kann nur mit einem Guthaben geführt werden. Ein bestehender Minusbetrag bleibt als Schuld bestehen. Für die Umwandlung selbst darf die Bank kein zusätzliches Entgelt verlangen. Reguläre Kontoführungsgebühren sind möglich, dürfen aber nicht höher sein als für das entsprechende Girokonto ohne P-Konto.
Freibetrag beim P-Konto
Das P-Konto schützt automatisch den jeweils geltenden Grundfreibetrag pro Kalendermonat. Für diesen Grundfreibetrag muss die kontoinhabende Person nicht nachweisen, woher das Geld stammt. Das gilt daher auch für Zahlungseingänge aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Geht in einem Monat mehr Geld ein, ist der Betrag über dem geschützten Freibetrag nicht automatisch ebenfalls geschützt. In bestimmten Fällen steigt der Grundfreibetrag, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmter Sozialleistungen. Dafür muss die kontoinhabende Person der Bank einen passenden Nachweis vorlegen. Die §§ 902 und 903 ZPO regeln, wann der Freibetrag steigt und welche Nachweise dafür nötig sind.
Höhere Freibeträge für Selbstständige beantragen
Wer regelmäßig mehr als den Grundfreibetrag aus der Selbstständigkeit auf das P-Konto bekommt, sollte bei der zuständigen Vollstreckungsstelle beantragen, den pfändungsfreien Betrag individuell festzulegen. Zuständig ist die Stelle, die die Pfändung bearbeitet oder angeordnet hat. Das kann zum Beispiel ein Amtsgericht oder ein Finanzamt sein. Auch eine Stadtkasse oder ein Hauptzollamt kommt infrage.
Diese individuelle Festlegung unterscheidet sich von der Bescheinigung, mit der die kontoinhabende Person bei der Bank einen gesetzlich erhöhten Freibetrag nachweist. Das Justizportal nennt selbstständige Einnahmen ausdrücklich als Grund, eine individuelle Festlegung zu beantragen.
Welche Unterlagen die Stelle verlangt und wie sie den freigegebenen Betrag berechnet, hängt vom Einzelfall ab; aus Umsatz oder Gewinn allein lässt er sich nicht pauschal berechnen. Selbstständige sollten bei der zuständigen Stelle nachfragen, welche Nachweise sie für den Antrag braucht und nicht davon ausgehen, dass die Bank Geschäftseinnahmen gesondert behandelt.
Grenzen des P-Kontos für Selbstständige
Das P-Konto schützt Guthaben bis zur Höhe des geltenden Freibetrags. Es schützt nicht automatisch einen bestimmten Teil des Umsatzes oder alle geschäftlichen Zahlungseingänge. Auch andere Geldeingänge zählen zum monatlichen Freibetrag. Für Beträge darüber ist eine gesetzliche Erhöhung oder eine individuelle Festlegung nötig.
Geschütztes Guthaben, das die kontoinhabende Person nicht ausgegeben hat, kann sie begrenzt in die folgenden drei Kalendermonate übertragen. Für bestimmte Forderungen, etwa Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, kann außerdem ein anderer geschützter Betrag gelten. Maßgeblich sind dann die Pfändungsunterlagen.
