Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst nach TVöD
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach TVöD hängt die Kündigungsfrist vor allem davon ab, wie lange Sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Diese Zeit heißt Beschäftigungszeit. Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich zum vereinbarten Datum; vorher ist eine Kündigung nur möglich, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag sie zulassen.
Der TVöD gilt für Beschäftigte des Bundes und für Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber, die einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Für Beschäftigte der Länder gilt in der Regel ein anderer Tarifvertrag. Prüfen Sie daher, welcher Tarifvertrag in Ihrem Arbeitsvertrag steht.
Kündigungsfristen bei unbefristeten Verträgen
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis richtet sich die Frist nach § 34 Absatz 1 TVöD. Entscheidend ist, wie lange Sie beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren. Die Staffel gilt grundsätzlich sowohl für Kündigungen durch Beschäftigte als auch durch den Arbeitgeber.
| Beschäftigungszeit | Kündigungsfrist | Beendigungstermin |
|---|---|---|
| Bis zum Ende des sechsten Beschäftigungsmonats | 2 Wochen | Monatsende |
| Danach bis einschließlich eines Jahres | 1 Monat | Monatsende |
| Mehr als 1 Jahr | 6 Wochen | Ende eines Kalendervierteljahres |
| Mindestens 5 Jahre | 3 Monate | Ende eines Kalendervierteljahres |
| Mindestens 8 Jahre | 4 Monate | Ende eines Kalendervierteljahres |
| Mindestens 10 Jahre | 5 Monate | Ende eines Kalendervierteljahres |
| Mindestens 12 Jahre | 6 Monate | Ende eines Kalendervierteljahres |
Ein Quartalsende ist der 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember. Bei mehr als einem Beschäftigungsjahr müssen Sie neben der Kündigungsfrist auch den nächsten zulässigen Quartalstermin beachten. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Arbeitgeber eingehen.
Beispiel: Eine Beschäftigte arbeitet seit dem 1. November 2020 bei ihrem Arbeitgeber. Ihre Kündigung geht am 31. Dezember 2026 zu. Zu diesem Zeitpunkt arbeitet sie dort seit mehr als fünf, aber weniger als acht Jahren. Es gilt daher eine Frist von drei Monaten zum Quartalsende. Der nächste passende Beendigungstermin ist der 31. März 2027.
Für die Fristenstaffel zählt grundsätzlich die Zeit, die Sie beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis verbracht haben. Auch unterbrochene Beschäftigungszeiten können berücksichtigt werden. Zeiten eines Sonderurlaubs bleiben grundsätzlich außen vor, soweit der Tarifvertrag keine Ausnahme vorsieht. Bei einem Wechsel zwischen öffentlichen Arbeitgebern werden frühere Beschäftigungszeiten nicht automatisch für diese Kündigungsfrist angerechnet. Die tarifliche Regel für die Fristenstaffel verweist auf eine eng gefasste Definition der Beschäftigungszeit.
Zugang und Form der Kündigung
Für die Frist zählt, wann die Kündigung der anderen Seite zugeht, nicht wann Sie sie abschicken. Rechnen Sie deshalb genügend Zeit für die Zustellung ein und bewahren Sie einen Nachweis darüber auf, wann die Kündigung angekommen ist.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder als eingescannte Unterschrift genügt nicht. Das gilt für Beschäftigte und Arbeitgeber.
Besonderer Kündigungsschutz
Der TVöD schränkt die Kündigung durch den Arbeitgeber für bestimmte langjährig Beschäftigte ein. Wer mindestens 40 Jahre alt ist und mehr als 15 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt war, darf nach der tariflichen Regel nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Für Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern gilt diese Regel im Tarifgebiet West; für Beschäftigte des Bundes enthält der Tariftext keine entsprechende Beschränkung auf das Tarifgebiet West.
Der besondere Schutz betrifft die Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie können Ihren eigenen Arbeitsvertrag weiterhin unter Einhaltung der für Sie geltenden Kündigungsfrist kündigen.
Kündigungsfristen bei befristeten Verträgen
Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich ohne Kündigung, sobald die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist. Ein Vertrag, der mit dem Erreichen eines vereinbarten Zwecks endet, heißt zweckbefristeter Vertrag. Das Arbeitsverhältnis endet dabei frühestens zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber Sie schriftlich über den Zeitpunkt der Zweckerreichung informiert hat.
Eine Kündigung mit Frist vor dem Befristungsende ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag oder der anwendbare Tarifvertrag sie vorsieht. Diese Kündigungsart heißt ordentliche Kündigung. Prüfen Sie daher zuerst die Kündigungsklausel im Vertrag. Die besonderen Regeln in § 30 TVöD gelten nicht für alle befristet Beschäftigten.
Wann § 30 TVöD gilt
§ 30 Absatz 2 bis 5 TVöD gilt für befristet Beschäftigte des Bundes. Bei kommunalen Arbeitgebern gelten diese Sonderregeln für Beschäftigte im Tarifgebiet West, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Befristete Arbeitsverhältnisse, für die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder entsprechende Nachfolgeregelungen gelten, sind davon ausgenommen.
Fällt Ihr Arbeitsverhältnis nicht unter diese Regeln, gelten die folgenden Fristen nicht automatisch. Entscheidend ist dann, ob Ihr Vertrag eine ordentliche Kündigung zulässt und welche Frist darin steht.
Fristen nach § 30 TVöD
Für den erfassten Personenkreis gelten in der Probezeit zwei Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende. Bei einer Befristung ohne Sachgrund sind die ersten sechs Wochen Probezeit; bei einer Befristung mit Sachgrund sind es die ersten sechs Monate.
Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die vereinbarte Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Die Kündigungsfrist richtet sich anschließend nach der Beschäftigungsdauer:
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Beendigungstermin |
|---|---|---|
| Mehr als 6 Monate | 4 Wochen | Monatsende |
| Mehr als 1 Jahr | 6 Wochen | Monatsende |
| Mehr als 2 Jahre | 3 Monate | Quartalsende |
| Mehr als 3 Jahre | 4 Monate | Quartalsende |
Jede Stufe beginnt erst, wenn die Beschäftigungsdauer den genannten Zeitraum überschreitet. Bei genau sechs Monaten gilt daher noch nicht die Frist für eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Für die Berechnung zählen mehrere aufeinanderfolgende Verträge beim selben Arbeitgeber. Sie werden auch dann zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung höchstens drei Monate dauert und Sie das Ausscheiden weder verschuldet noch veranlasst haben. Die Unterbrechungszeit selbst zählt nicht mit. Eine erneute Probezeit in einem Anschlussvertrag verkürzt die Kündigungsfrist nicht.
Beispiel: Ein Beschäftigter des Bundes hat einen sachgrundbefristeten Vertrag vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Juli 2027. Seine Kündigung geht am 30. Oktober 2026 zu. Wenn § 30 TVöD gilt und der Vertrag eine ordentliche Kündigung erlaubt, ist die Probezeit abgelaufen und die vereinbarte Laufzeit beträgt mindestens zwölf Monate. Da die Beschäftigungsdauer bereits mehr als sechs Monate beträgt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Monatsende. Der 31. Oktober liegt weniger als vier Wochen nach Zugang. Als nächster Monatsendtermin kommt der 30. November 2026 in Betracht. Ohne wirksame frühere Kündigung läuft der Vertrag bis zum 31. Juli 2027.
Für den Zeitraum nach der Probezeit, aber vor dem Überschreiten von sechs Monaten nennt § 30 Absatz 5 keine eigene Kündigungsfrist. Auch bei Zweckbefristungen lässt sich die Mindestdauerregel nicht ohne Prüfung auf jeden Einzelfall übertragen. Wenn Ihr Vertrag in einen dieser Fälle fällt, lassen Sie die Vertragsklausel und die tarifliche Grundlage prüfen, bevor Sie einen Beendigungstermin ansetzen.
