U18-Formular richtig ausfüllen: Pflichtangaben und Fehler
Für Minderjährige, die mit einer volljährigen Begleitperson eine Party oder Diskothek besuchen, verlangen Veranstalter oft ein U18-Formular, auch „Muttizettel“ genannt. Darin vereinbart eine erziehungsberechtigte Person, dass eine andere volljährige Person die Aufsicht übernimmt.
Es gibt kein bundesweit einheitliches Formular mit gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die Vereinbarung kann auch mündlich erfolgen. Veranstalter können für den Einlass trotzdem ein bestimmtes Formular und zusätzliche Nachweise verlangen.
U18-Formular ausfüllen
Prüfen Sie zuerst die Einlassregeln der konkreten Veranstaltung. Manche Veranstalter akzeptieren nur ihre eigene Vorlage, begrenzen sie auf bestimmte Altersgruppen oder verlangen zusätzliche Ausweise. Eine beliebige Vorlage aus dem Internet erfüllt diese Vorgaben nicht automatisch.
Füllen Sie das Formular so aus:
- Erziehungsberechtigte Person eintragen. Schreiben Sie den vollständigen Namen der Person auf, die den Auftrag erteilt. Ergänzen Sie, sofern vorgesehen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer.
- Minderjährige Person angeben. Tragen Sie den vollständigen Namen und das Geburtsdatum ein. Ergänzen Sie die Anschrift, wenn das Formular danach fragt. Die Angaben sollten mit dem Ausweis übereinstimmen.
- Begleitperson eintragen. Geben Sie deren vollständigen Namen und Geburtsdatum an. Die beauftragte Person muss volljährig sein und die Aufsicht tatsächlich übernehmen können.
- Anlass und Zeitraum festlegen. Nennen Sie die Veranstaltung oder den Veranstaltungsort sowie das Datum. Geben Sie Beginn und Ende der Beauftragung genau an. So ist auch bei einer Veranstaltung über Mitternacht klar, für welchen Zeitraum sie gilt.
- Vorgesehene Auswahlfelder ausfüllen. Manche Vordrucke unterscheiden zum Beispiel zwischen der Begleitung durch einen Elternteil und der Beauftragung einer anderen volljährigen Person. Wählen Sie die passende Variante und ergänzen Sie verlangte Angaben zum Umfang der Aufsicht.
- Unterschreiben und Unterlagen prüfen. Die erziehungsberechtigte Person unterschreibt an der vorgesehenen Stelle. Ob eine oder mehrere Unterschriften nötig sind, richtet sich nach dem Formular des Veranstalters.
Nehmen Sie die geforderten Unterlagen mit. Dazu gehören je nach Einlassregel das unterschriebene Formular und die Ausweise der minderjährigen Person sowie der Begleitperson. Manche Veranstalter verlangen zusätzlich eine Ausweiskopie der nicht anwesenden erziehungsberechtigten Person. Eine solche Kopie ist keine allgemeine gesetzliche Pflicht.
Angaben im U18-Formular
Damit die Beauftragung schriftlich klar ist, sollten die vollständigen Angaben zu allen drei Personen im Formular stehen. Dazu gehören Name, Geburtsdatum und Anschrift der erziehungsberechtigten Person sowie dieselben Angaben zur minderjährigen Person und zur Begleitperson. Außerdem sollte klar erkennbar sein, für welchen Anlass und welchen Zeitraum die Beauftragung gilt. Eine Telefonnummer der erziehungsberechtigten Person ist praktisch, aber nicht bundesweit gesetzlich vorgeschrieben.
So ist klar, wer die Vereinbarung trifft, wer begleitet wird und wofür die Vereinbarung gilt. Der konkrete Veranstalter kann weitere Felder verlangen. Dazu gehört etwa der Name der Veranstaltung. Er kann auch eine Notfallnummer oder Angaben dazu verlangen, wer die minderjährige Person begleitet. Auch Regeln zum Original und zu Kopien unterscheiden sich. Prüfen Sie deshalb die Hinweise des Veranstalters, bevor Sie das Formular ausfüllen.
Welche Fehler den Einlass gefährden
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben ist nicht klar, wer die Aufsicht übernehmen soll. Das gilt etwa, wenn ein Name fehlt, ein Geburtsdatum unleserlich ist oder die Daten auf dem Formular nicht mit dem Ausweis übereinstimmen. Auch ein nicht benannter Anlass oder ein unklarer Zeitraum erschwert die Prüfung.
Fehlt eine verlangte Unterschrift oder wurde eine notwendige Auswahl im Formular nicht getroffen, kann der Veranstalter den Nachweis zurückweisen. Dasselbe gilt, wenn vorgeschriebene Ausweise oder Anlagen fehlen. Keiner dieser Fehler macht das Formular automatisch bundesweit rechtlich unwirksam. Entscheidend ist, ob die Beauftragung nachvollziehbar ist und ob das Formular die Einlassbedingungen erfüllt.
Das ausgefüllte Formular allein reicht außerdem nicht aus, wenn die Begleitperson die Aufsicht nicht tatsächlich übernimmt. Sie muss anwesend und in der Lage sein, die vereinbarte Verantwortung zu übernehmen. Ist sie zum Beispiel betrunken oder verlässt sie die Veranstaltung, obwohl der Veranstalter eine durchgehende Begleitung verlangt, kann sie die vereinbarte Aufsicht nicht leisten.
Was bei U18-Begleitung gesetzlich gilt
Das Jugendschutzgesetz erkennt eine erziehungsbeauftragte Person als eine volljährige Person an, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben übernimmt. Das ist in der Regel ein Elternteil oder eine andere Person, die rechtlich das Sorgerecht hat. Auf Verlangen muss die Berechtigung nachgewiesen werden können.
Die Alters- und Aufenthaltsregeln hängen davon ab, ob es um eine öffentliche Tanzveranstaltung oder eine Gaststätte geht. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen unter 16-Jährige ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person grundsätzlich nicht anwesend sein. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen dort ohne Begleitung höchstens bis 24 Uhr bleiben.
In Gaststätten gelten andere Grenzen: Unter 16-Jährige dürfen sich grundsätzlich mit einer solchen Begleitung dort aufhalten. Ohne Begleitung ist ein Aufenthalt zwischen 5 und 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks erlaubt. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung nicht zwischen 24 und 5 Uhr in einer Gaststätte bleiben. Für Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbare Vergnügungsbetriebe gilt ein gesondertes Verbot für Minderjährige.
Das Formular hebt diese gesetzlichen Grenzen nicht auf und verpflichtet den Veranstalter nicht, jede minderjährige Person einzulassen. Prüfen Sie daher sowohl die Altersregeln als auch die Bedingungen der konkreten Veranstaltung. Das Gesetz legt auch keine allgemeine Höchstzahl minderjähriger Personen pro Begleitperson fest. Veranstalter können eigene Vorgaben machen.
