Wertverlust durch Warenprüfung nicht auf den Kunden übertragbar

Rückendeckung bekommen Onlinekäufer nun vom Bundesgerichtshof was die Rückerstattung des vollen Kaufpreises angeht. Im Normalfall muss der Käufer, wenn er denn ein Produkt zurücksendet, für den Wertverlust durch Nutzung selbst aufkommen. Wenn aber der Wertverlust dadurch entsteht, dass man die Ware lediglich testet, dann ist der volle Kaufpreis an den Kunden zurückzuerstatten.
Der Fall bezieht sich im Konkreten auf ein Wasserbett, dass für 1.265 Euro erworben wurde. Der Käufer wollte das Wasserbett zurückgeben, hatte es allerdings vorher schon befüllt. Vom Händler gab es mit der Begründung, dass das Wasserbett nun außer der Heizung unverkäuflich lediglich einen Betrag von 258 Euro zurück.
Der Kunde hingegen erwies sich als äußerst hartnäckig und ging über das Amtsgericht zum Landesgericht bis an den Bundesgerichtshof. Dort vertrat man nun die Ansicht, dass das Befüllen des Wasserbettes lediglich eine Warenprüfung darstellt und der Käufer daher nicht für den Wertverlust zu verantworten ist.
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