Staatliches Monopol für Sportwetten

Nun ist es entschieden – was das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2006 als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit über das staatliche Monopol für bestimmte Glücksspiele gewertet hatte, ist vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 25.11.2010 festgelegt worden.
Die staatliche Alleinherrschaft für Sportwetten ist nur dann mit dem europäischen Recht vereinbar, wenn sich auch deren rechtliche und tatsächliche Durchführung konsequent an der vom Gesetz angestrebten Suchtbekämpfung richtet. Des Weiteren darf diese Regelung auch bei anderen Glücksspielen dieser Absicht des Gesetzgebers nicht widersprechen.
Somit fasst der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) aus dem Jahr 2008 für sämtliche Wettthemen. Und mit dem Zusammenwachsen der EU-Staaten, wird auch dieses Gesetz sukzessive europaweit angeglichen, und das finanzielle Interesse des Staates an den Wetteinnahmen, wird mit einer guten Absicht begründet.
Die generelle Transparenz bei Wettart und Sportdisziplin wird dabei angestrebt, um auch zukünftig mit großer Frequenz rechnen zu können. Dabei spielt das Internet-Wettbüro eine große Rolle, da es die weitläufigste Klientel erreicht, die nicht mehr darauf angewiesen ist, ein lokales Wettbüro aufzusuchen.
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