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Urteile
von laax am 25.08.07

Nachdem die Loveparade nach Essen abgewandert ist, da die Herrn Politiker im dicken B an der Spree die außenwirkung für das Bild Deutschlands leider überhaupt nicht begriffen haben, hat sich die ehemals als Gegenveranstaltung zur sich immer mehr kommerzialisierenden Loveparade verstandene Fuckparade den Versammlungsstatus
gerichtlich feststellen lassen.
Geklagt hatte der Veranstalter der Fuckparade/Hateparade, welcher diese für den 14.07.2001 als Versammlung unter dem Motto "Fuckparade 2001 - 5 Jahre Hateparade" anmelden wollte, da ihm dies verwehrt wurde, mit der Begründung es handle sich um eine (Tanz-)Veranstaltung.
Das BVerwG hat nun am 16.05.2007 entschieden, dass der Polizeipräsident in Berlin die Veranstaltung «Fuckparade 2001» als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit im Sinne des Grundgesetzes hätte behandeln müssen.
Im Wege einer Gesamtbetrachtung aller diese Veranstaltung betreffenden maßgeblichen Gesichtspunkte haben so dann mehrere Komponenten, wie z.B. das geplante Verteilen von Flyern mit Forderungen sowie der Internetauftritt der Veranstalter mit einer ausführlichen Darstellung und Begründung der Forderungen für die Zuerkennung des Charakters einer Versammlung gesprochen.
Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 23/06
Permalink: Wie weit geht der Versammlungsbegriff ?
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Wong
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