Verfassungsbeschwerde gegen Hackerparagraph

Der geschäftsführer der VisuKom Deutschland GmbH hat Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gegen § 202c StGB, den sog. "Hackerparagraphen" eingereicht. Als Begründung führt er an, dass seine Firma Dienstleistungen im IT -Sicherheitsbereich anbiete und unter anderem auch auf Kundenwunsch testweise deren Computersysteme attackiere, sog. "Penetrations" durchführe. Problem sei nun, das der §202c StGB eben diese notwendigen Arbeiten unter Strafe stelle ohne auf die wahre Intension des Handelnden zu achten. Darüber hinaus gefährde diese Strafbarkeitsregelung das Fortbestehen seines und vieler weiterer IT-Firmen.
Der mit der Verfassungsbeschwerde beauftragte Anwalt führt hierzu ergänzend noch an: "Die hier geführte Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, da sie grundsätzlich verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Sicherheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft. Mit dem Ergebnis dieses Verfahrens kann für diesen Berufszweig endgültig Klarheit über die Strafbarkeit seiner Tätigkeit erzielt werden."
Ob die Verfassungsbeschwerde wirklich auf diesen Argumenten aufgebaut werden sollte, darf bezweifelt werden. Zumindest die Ausführungen der VisuKom, dass deren Geschäftsmodell durch den §202c StGB beeinflusst würde, sind sowohl nach Artikel 12 GG als auch Artikel 14 GG wohl eher unbeachtlich. Denkbar ist meines erachtens nach nur, das abstellen auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Strafnorm und ob hierdurch Handelnde zu Tätern im Sinne des StGB gemacht werden, welche offensichtlich keine Straftaten begehen.
Ebenfalls hierzu bloggt: ra-melchior
Weiterführender Artikel bei pc-welt
Peter Sansibar said,
Hinsichtlich Art. 12 GG würde ich der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein ein Scheitern prognostizieren. Mglw. wird einem solchen IT-Unternehmen ihre Tätigkeit gänzlich unmöglich (iS einer objektiven Zulassungsbeschränkung). Man könnte allerdings erwägen, die Strafnorm durch restriktive Handhabung noch “zu retten”.
Daneben würde ich gerne erfahren, warum die Verfassungsbeschwerde “grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung” haben soll, wenn es doch Ihrer Ansicht nach an einer Grundrechtsverletzung fehlt. Die diesbezgl. Äußerungen sind nicht geeignet, die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu untermauern (diese setzt eine GR-Verletzung voraus, Art. 93 I Nr. 4a GG), sondern zu erreichen, dass sie überhaupt zur Entscheidung angenommen wird (siehe § 93a II lit a BVerfGG).
Warum liegt übrigens “offensichtlich keine Straftat” vor, wenn das Verhalten eben doch von § 202c StGB erfasst sein sollte?
Gruß,
PS
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