Verbraucherschutz im Internet gelockert

Laut BGH genügt es, wenn sowohl auf die Mehrwertsteuer als auch auf die Versandkosten im Internetauftritt eines Onlineshops hingewiesen wurde. Dieser Hinweis muss jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit dem Preis der Ware stehen. Der Käufer müsse die Positionen nur zwingend vor Abschluss des Bestellvorganges in "leicht erkennbarer und gut wahrnehmbarer" Form erhalten.
Ausgangspunkt für den Streit war ein Onlineshop welcher seine Versandkosten und den Mehrwertsteuerhinweis innerhalb seiner AGB "versteckte", was "Media Markt" ("wir sind doch nicht blöd'mann) zur Unterlassungsklage herausforderte, welche dieser vor dem BGH in Karlsruhe gewann.
Der dumme ist nach wie vor der (juristisch ungebildete) und eventuell nicht technikaffine Bürger, welcher bei Internetbestellungen einmal mehr auf den goodwill und die Seriösität des Shopbetreibers angewiesen ist.
ebenfalls zu diesem Thema bloggt: recht verständlich
ebenfalls zu diesem Thema bloggt: beckmannundnorda.de
Hinterlasse eine Antwort