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Verbraucherschutz - Beweislastumkehr die zweite...

abgelegt im Archiv Urteile am 18.08.07

Verbraucherschutz - Beweislastumkehr die zweite...
Das OLG Frankfurt am Main hat am 18.08.2007 entschieden, dass auch innerhalb von sechs Monaten nach Kauf eines Neuwagens bei einem Verbrauchsgüterkauf u.U. dem Käufer die Beweispflicht obliegen kann, dass der aufgetretene Mangel nicht durch Fehlbedienung hervorgerufen wurde.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem aufgetretenen Mangel um einen Kupplungsdefekt, welcher zunächst im vierten Monat nach Kauf sowie nach Behebung dessen in den Folgemonaten noch weitere zwei mal aufgetreten ist. Zwischen den Parteien war streitig, ob ein technischer defekt oder eine Fehlbedienung durch den Kläger zum dreimaligen Austausch der Kupplung geführt hatte. Ein zu dieser Frage eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der Kupplungsschaden sei durch eine fehlerhafte Bedienung (langes Schleifenlassen der Kupplung) eingetreten.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. ist ein Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Kaufsache bei Übergabe mit einem Mangel behaftet ist, und zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (§§ 437, 440 BGB). Dabei gelte im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel auftritt (§ 476 BGB). Damit bestehe jedoch nicht auch die Vermutung, dass jeder innerhalb von sechs Monaten auftretende Defekt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel ist.

Kommen mehrere mögliche Schadensursachen in Betracht (entweder mangelhafte Sachbeschaffenheit oder Bedienungsfehler), so müsse der Käufer beweisen, dass der Defekt auf die Sachbeschaffenheit und nicht auf Bedienungsfehler zurückzuführen sei. Da das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe keinen Kupplungsschaden aufwies, hätte der Kläger nachweisen müssen, dass der vier Monate später aufgetretene Kupplungsschaden bei Übergabe bereits in der Kaufsache angelegt war und das Fahrzeug von vornherein einen werksseitig zu vertretenden Grundmangel aufwies, der zu dem späteren Kupplungsschaden führte.

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.07.2007 - 13 U 164/06

Pressemitteiung des OLG Frankfurt a. M. vom 10. August 2007




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Tags: Verbrauchsgüterkauf  OLG  Frankfurt  Main  BGB  Beweislastumkehr  Sachmangel  Nachbesserung 

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