Vater werden ist nicht schwer…

Vater sein dagegen sehr. Denkt sich auch das OLG Koblenz und entlässt auch Väter ungern aus ihrer Verpflichtung, selbst wenn offenkundig ist, dass der betreffende "Vater" gar nicht der leibliche Vater ist.
Das OLG entschied, dass auch bei einer bewusst wahrheitswidrig erfolgten Vaterschaftsanerkennung die Vaterschaft nach Fristablauf von zwei Jahren nicht mehr angefochten werden kann. (dem geneigten Betrachter drängen sich hier sogleich Parallelen zum Mängel- und Gewährleistungsrecht auf – hätte er wohl eher rügen müssen, wenn der Plag muckt…)
Im Konkreten Fall hat der Anerkennende im November 1999 standesamtlich die Vaterschaft des leiblichen Kindes seiner Lebensgefährtin anerkannt, obgleich allen bewusst war, dass er keinesfalls der biologische Vater des Kindes ist. 2004 wollte er nun die Vaterschaftsanerkennung anfechten, Klagte und verlor sowohl vor dem AG als auch vor dem OLG.
Die Begründung der Gerichte entgegen der objektiv vorliegenden Tatsache der "Biologischen-Nicht-Vaterschaft" ist, dass im Interesse der Rechtssicherheit die gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren nicht antastbar sei und dass auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung hieran nichts ändere.
Ein klein wenig mehr Bezug auf den Schutz der Familie, die Rechtssicherheit des Kindes sowie die Förderung des Kindeswohles hätten sich die Richter hier in der Urteilsbegründung abringen können, gleichwohl es in der Sache nichts ändern würde. Trotzdem hätte dies das urteil weg von einer reinen Fristenproblematik hin zu grundrechtlichen Wertungen (Art. 6 GG, Familienrecht, Erbrecht etc.) und sozialadäquaten Anschauungen geführt.
OLG Koblenz, Urteil v. 12.12.2006, 11 UF 203/06
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