Upload weniger Musikdateien im Internet ist Bagatellkriminalität

Das amtsgericht Offenburg hat die Anordnung (auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg) gegen einen Internet Service Provider abgelehnt, Auskünfte über die persönlichen Daten eines seiner Kunden herauszugeben.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Verlauf eines Ermittlungsverfahren dieses bei dem ISP beantragt, da möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vorlag.
Das AG sah den Sachverhalt den §§ 100 g, h StPO unterfallen, da die zu erteilenden Daten als sog. Verkehrsdaten anzusehen seien, mithin dem Fernmeldegeheimnis unterfielen. Hierdurch jedoch der Richtervorbehalt des § 100b StPO greife, was das Begehren der Staatsanwaltschaft (ohne Richter) unmöglich macht.
Ungeachtet dessen und darüberhinaus, hat das AG das gesamte Auskunftsbegehren der StA aufgrund des Bagatellcharakters (2 Musikdateien) gesamt abgelehnt und begründete dies mit Verweis auf legale Angebote, welche bei ca. 0,10€ pro Musikstück lägen. Auch führte es den "Zwangsupload", welcher den meisten Filesharingtools immanent ist, als Begründung zugunsten des Uploaders an, das nicht jeder Nutzer zugleich (vorsätzlich handelnder) Täter sei.
Beschluss vom 20.07.2007, AG Offenburg, Az. 4 Gs 442/07
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