Totschlag statt Mord ?

Veröffentlicht von admin on 31.August.2007 Kategorie Urteile | schreibe Deinen ersten Kommentar

Totschlag statt Mord ?

Weil der Bundesgerichtshof im über Jahre hinweg dauernden verhungern lassen eines Kindes keine Grausamkeit i.S.d. Mordmerkmales gem. § 211 StGB erkennen konnte, wurde nun das Strafmaß für die Eltern des zu Tode gekommen Dennis verringert. Das genaue Urteil in Cottbus lautete: "Wegen Totschlags ihres Sohnes Dennis in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener verurteilte das Gericht angelika B. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren." Der Ehemann muss für elf Jahre ins Gefängnis.

Das Kind, welches im Dezember 2001 starb, wog zum Todeszeitpunkt nur noch fünf Kilo. Ein gesundes einjähriges Kind wiegt im Vergleich dazu ca. das doppelte. Die Leiche des Opfers hatte die Familie zweieinhalb Jahre lang in der Tiefkühltruhe ihrer Wohnung versteckt.

Die Eltern waren schon 2006 des Mordes durch Unterlassen wegen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Da die 1. Große Strafkammer in Cottbus es als erwiesen ansah, dass das Opfer qualvoll an Schwäche und extremer Auszehrung starb. Da dies die Eltern erkannten (erkennen mussten) ohne das diese ihm halfen, sah das Gericht das Mordmerkmal der Grausamkeit [für Nichtjuristen: notwendig um statt "nur" Totschlag einen Mord anzunehmen um höheres Strafmaß zu erreichen] als erfüllt an.

Bisher habe ich das Tatbestandsmerkmal des Mordes "Grausam" immer mit "wer seinem Opfer aus gefühlloser unbarmherziger Gesinnung besondere Qualen zufügt, welche über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen" definiert (in Übereinstimmung mit Schönke/Schröder, welcher hier die wohl die ganz herrschende Lehre vertritt, Eser in S/S § 211 Rn. 27) und wäre omit problemlos im vorliegenden Fall zu dessen Verwirklichung gekommen. Darüber hinaus ist das Signal, welches eine solche Sichtweise höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt, mehr als bedenklich. Auch vermisse ich diesbezüglich Strafanträge ggü. Behörden (Jugendamt/Schule etc.)

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