Titel wider Willen – ein Eintrag in der Schuldnerliste

Herr B. Dröppelt (Name geändert) aus Ungemach versteht die Welt nicht mehr. Er hatte sich nach langer Suche für eine Heimkinoanlage höchsten Anspruchs für 3.500 € entschieden. Diese fand er bei einem Online-Händler seines Vertrauens und bestellte sie voller Vorfreude per Internet…
Bald darauf erhielt Herr B. Dröppelt eine E-Mail des Fachhändlers, die ihn darüber informierte, dass eine Überprüfung seiner Bonität leider ergeben habe, dass ein derzeitiges Zustandekommen einer geschäftlichen Beziehung nicht möglich sei.
Nachdem Herr B. Dröppelts Kinnlade wieder an der rechten Stelle saß, kontaktierte er den Onlinehändler, der ihm mitteilte, dass sein Name in der öffentlich einsehbaren Schuldnerliste stünde und ein Schufa-Eintrag vorläge.
Der sich in reiner Unschuld wiegende Mann erfuhr, dass ein Telekommunikationsunternehmen, mit dem er noch nie etwas zu tun hatte, einen rechtskräftigen Titel beim Amtgericht gegen ihn erwirkt hatte.
Nach Überprüfung dieser Angelegenheit ließ das TK-Unternehmen verlauten, dass es sich augenscheinlich um ein Versehen handele. Man habe ihn mit einem Kunden selbigen Namens verwechselt und bitte vielmals um Entschuldigung. Der Eintrag werde umgehend wieder aus dem Schuldnerregister gelöscht.
Doch das geschah nicht.
Das Amtsgericht sah sich dazu nämlich nicht in der Lage, weil für eine Löschung die Erledigungserklärung des Gläubigers vonnöten sei. Aber diese war nicht zu bekommen, da ja keine Forderung gegen ihn bestand.
Herr B. Dröppelt muss sich nun voraussichtlich damit abfinden, dass er im schlimmsten Fall drei Jahre – solange besteht der Titel – u.a. vor Banken, Versandhäusern und Einzelhändlern als nicht kreditwürdig gelten wird.
Die Heimkinoanlage hat er mittlerweile in einem Ladengeschäft in Bar bezahlt…
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