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Telefonerotik: Missbrauch von Ortsnetzrufnummern strafbar

abgelegt im Archiv Aktuelles , Urteile am 23.03.10

Telefonerotik: Missbrauch von Ortsnetzrufnummern strafbar
© macinate

Gestolpert sind Anbieter von (erotischen) Dienstleitungen via Telefon über gesonderte Rechnungen. Die Verbraucher sollten neben dem in Anspruch genommenen Premium-Dienst über (0)900er Rufnummern einen weiteren undurchsichtigen Posten zahlen, der nicht auf ihrer Telefonrechnung auftauchte. Über dieses Vorgehen wurden zahlreiche Beschwerden bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Bis zu 72 Euro sollten die betroffenen Verbraucher für angebliche Telefondienstleitungen zahlen, die sie über Ortsnetzrufnummern erhalten hatten.



Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah nun die Voraussetzung des Umgehungsverbots in § 661 TKG (Telekommunikationsgesetz) als erfüllt an. Im Rahmen des Verbraucherschutzes seien die erforderliche Preistransparenz und Preishöchstgrenze nicht eingehalten worden.
So bekräftigte das OVG NRW im Eilverfahren in letzter Instanz, dass die Anordnung einer Abschaltung der für diesen Zweck genutzten Ortsnetzrufnummern gerechtfertigt sei. Dieses geschieht durch die Bundesnetzagentur.
Auch in Zukunft wird die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Interessenwahrung der Verbraucher ergreifen.
"Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt den Ansatz der Bundesnetzagentur, auch bei Geschäftsmodellen einzuschreiten, die darauf abzielen, durch kreative rechtliche Gestaltungen den Anwendungsbereich der besonderen telekommunikationsrechtlichen Schutzvorschriften zu umgehen. Der Entscheidung kommt somit eine Signalwirkung zu. Sie trägt wesentlich zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

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Tags: Telefonerotik,  Bundesnetzagentur,  Preistransparenz,  Kundentäuschung,  Betrug,  Telefonrechnung,  0900,  Premium-Dienste,  Telekommunikationsgesetz,  TKG,  OVG,  Oberverwaltungsgericht,  NRW 

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