Studiengebühren u.U. in Hessen doch Verfassungswidrig ?
abgelegt im Archiv Aktuelles am 03.11.07
Aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Studienbeitrages hat das VG Gießen nun erstmalig eine aufschiebende Wirkung einer Klage (hier im einstweiligen Rechtsschutz) angeordnet. Unter Umständen verletzt das HStubeiG den Art. 59 I HessVerf, welcher besagt dass eine gesetzliche Anordnung von Schulgeld nur ergehen kann, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet". Mithin dürfte in direkter wortlautgetreuer Anwendung dieser Norm keine Gebühr von "wirtschaftlich Schwachen" gefordert werden. Auch ist eine Auswahl, welche dem Art. 59 I HessVerf dem Wortlaut nach zu treffen ist, in dem HStubeiG nicht enthalte.
Man darf gespannt sein, ob sich hieraus eine generell neue Sichtweise zu Studiengebühren entwickelt oder am Ende doch nur weiter "Rotstiftpolitik" mithilfe der Gerichte betrieben werden wird. Ungeachtet dessen, bin ich der festen Überzeugung das das einzige was den schleichenden wirtschaftlichen Niedergang Deutschlands verhindern kann die Bildung ist und genau hieran wird von der uns regierenden Politikerkaste gespart.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 1. 11. 2007
VG Gießen, Beschl. v. 30. 10. 2007 - 3 G 3758/07

Tags: Studiengebühren Verfassung Hessen
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