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von laax am 22.08.07

Der Täter (Nicki Jex) hatte einen Vibrator in eine Plastiktüte dergestalt eingewickelt, das er mit diesem eine Schusswaffe imitierte.
Mit diesem Vibrator hat er sodann in einem Wettbüro ca. 900,- Euro erbeutet. Jex Anwalt wies gegenüber dem Gericht darauf hin, dass es noch Glück gewesen sei, dass der Drogensüchtige Jex nur den Vibrator statt einer richtigen Waffe benutzte.
In Deutschland sind solche Delikte mit Scheinwaffen unter dem Oberbegriff "Labello-Fälle" bekannt. Hierzulande hatte ein Täter mittels eines Labello-Lippenstifts ein ebensolches Raubdelikt gem. § 250 StGB begangen, was dazu führte, dass der BGHSt in einem Urteil die Gegenstände, welche als Waffen von § 250 StGB erfasst werden sollen, definiert hat.
Zitat aus dem BGHSt-Urteil: "...dass von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB grundsätzlich alle Gegenstände erfasst werden, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder drohung geeignet sind, also auch so genannte Scheinwaffen, das heißt Gegenstände, die objektiv ungefährlich sind und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird..." und somit auch ein Labello-Stift, wenn dieser vom Opfer für eine reale Waffe gehalten wird.
Quelle zum Leicaster-Fall
BGHSt-Urteil im Volltext, BGH 4 StR 394/06 - Urteil vom 18. Januar 2007 (LG Essen)
Permalink: Schwerer Raub mit Vibrator
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Wong
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