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Räum- und Streupflicht – eine juristische Rutschpartie

abgelegt im Archiv Aktuelles am 23.02.10

Jeder Mitbürger ist verpflichtet, vor seinem Eigenheim der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Ist das so richtig? Wer muss eigentlich wann was machen, und wer haftet bei Unfällen vor seiner Haustür?
Räum- und Streupflicht – eine juristische Rutschpartie




In den meisten Gemeinden haben die Anlieger selbst dafür zu sorgen, dass Gehwege und Auffahrten gefahrlos zu betreten sind. Diese Regelung hat im Rahmen der Gemeindesatzungen rechtlichen Bestand.
Diese Räum- und Streuarbeiten sind grundsätzlich durch alle Eigentümer von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken auszuführen. Mieter sind nur dann in die Pflicht zu nehmen, wenn es im Mietvertrag explizit verankert ist. Allerdings darf der Vermieter sich nicht ausschließlich auf den Einsatz seiner Mieter verlassen und hat zu überprüfen, ob der Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgekommen wird.

Nicht allen Betroffenen dürfte bekannt sein, dass dabei auch feste Zeiten einzuhalten sind. So gilt es, den ganzen Tag über die Flächen geräumt und eisfrei zu halten. Der Beginn ist um 7.00 morgens und endet um 20.00 abends.
Wer sich später am Abend oder nachts auf winterlichen Wegen bewegt, trifft bei einem Unfall eine Mitschuld. Aber auch am Tage verhalten sich Personen, die offensichtlich unsichere Bereiche betreten, fahrlässig und tragen ebenfalls eine Mitschuld.

Wer den Pflichten des Räumens und Streuens nicht nachkommt, kann sich im Falle eines Falles in der Regel auf seine private Haftpflichtversicherung verlassen, die die Kosten des Schadens übernimmt. Die Höhe der Übernahme der Behandlungskosten, des Schmerzengeldes und Verdienstausfalles hängt von der Schwere der Mitschuld des Verunglückten ab.
Vorsicht: Wer das Schneeschippen und Streuen vernachlässigt, bewegt sich juristisch auf dünnem Eis: Er riskiert eine Anzeige wegen fahrverlässiger Körperverletzung!

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