Privatpatienten teurer als Kassenpatienten

Der BGH bestätigte nun die bisher gängige Abrechnungspraxis der Ärzte, Privatpatienten auch bei durchschnittlichen leistungen den Regelhöchstsatz in Rechnung zu stellen.
Der Gebührenordnung für Ärzte folgend, dürfen persönliche Behandlungen mit maximal dem 2,3 Fachen und medizinisch-technische Leistungen mit dem 1,8 fachen des jeweiligen Gebührensatzes in Rechnung gestellt werden. Der BGH sah in den Unterschieden der Abrechnungshöhe in Abhängigkeit der Kassenzugehörigkeit jedoch kein Problem, da diese Praxis allen Beteiligten seit Jahren bekannt sei und feste Werte in der Gebührenordnung nicht vorgegeben seien.
Man könnte auch sagen, "never touch a running system".
Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 54/07
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