Kaum rechtlicher Schutz vor geistigem Diebstahl in Deutschland

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Das Abschreiben in der Wissenschaft ist weitaus verbreiteter als allgemein angenommen. Gründe dafür sind, dass selbst bei nachgewiesenem geistigen Diebstahl die Tat leger geahndet wird und somit kaum an die Ã-ffentlichkeit dringt. Außerdem werden Plagiate dieser Art oftmals erst Jahre danach aufgedeckt – dann aber ist der Raub verjährt. Besonders im universitären Bereich häufen sich Plagiatsvorwürfe.
So hat ein Bonner Professor heimlich die Examensarbeit einer seiner Studentinnen als seine eigene wissenschaftliche Arbeit veröffentlicht. Als die Täuschung aufflog, waren Universität und Gericht nahezu die Hände gebunden. So konnte dieses den Betrug lediglich mit Mühe als Dienstpflichtverletzung betrachten, da die Hochschulgesetze zu lasch seien. Man könne nur auf die hilfreiche Wirkung der Ã-ffentlichkeit bauen, indem man Plagiate publik mache und den Wissenschaftsbetrug an den Pranger stelle.
Ein weiterer Fall des geistigen Diebstahls macht deutlich, wie gering geistiges Eigentum hierzulande angesehen wird: Ein Prüfer hat die empirischen Ergebnisse einer Examensarbeit in Biologie ohne Wissen des Studenten übernommen. Auch in diesem Fall ist eine urheberrechtliche Strafverfolgung nicht möglich, da die Erkenntnis oder Idee als solche nicht geschützt ist. Geschützt ist lediglich der Text und auch nur dann, wenn er über das Beschreibende hinaus eine bestimmte Tiefe erreicht. So hat der Professor nur eine Dienstpflichtverletzung begangen, die nicht verfolgt wurde.
Weiter ist problematisch, dass Universitäten Plagiate verharmlosen oder sogar ganz vertuschen, um ihren Ruf nicht zu beschädigen. Diese ignorante Haltung ist ein guter Wegbereiter für gewissenlose Professoren, ungehindert abzuschreiben.
Grotesk: In NRW haben Studenten, die nachweislich in Prüfungsarbeiten Plagiate verwendeten, ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zu zahlen…
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