Karlsruhe hat ein Herz für Tiere
abgelegt im Archiv Aktuelles am 14.11.07
Nach den völlig missratenen Hundeverordnungen der einzelnen Länder hat zumindest der BGH ein einsehen mit denTierbesitzern und kippt die in Mietverträgen häufig eine Tierhaltung ausschließende Klausel. Bisher bedurfte es der Zustimmung des Vermieters außer bei Ziervögeln und Fischen. Hierin sei eine unangemessene benachteiligung des Mieters zu sehen.
Andere ebenfalls in Käfigen gehaltene Haustiere dürfen somit gehalten werden, bedürfen aber trotzdem der Zustimmung des Vermieters. Eine solche wird dieser jedoch aufgrund das Klein(st)tierhaltung zum bestimmungsgemäßen und somit vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört nicht ohne schlagende Gründe verweigern können.
Schön womit sich unsere obersten Richter so alles beschäftigen (müssen). Mit ein wenig gesundem Menschenverstand gepaart mit Rechtswissen hätte man auch schon in erster Instanz drauf kommen können und die obersten Bundesrichter lieber "wirklich Wichtiges" entscheiden lassen.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06
Ebenfalls zu diesem Thema bloggt: ra-melchior

Permalink: Karlsruhe hat ein Herz für Tiere
Tags: BGH Karlsruhe Tiere Mietvertrag
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Kommentar von:
Peter Sansibar
(15.11.07 16:26 Uhr)
Kommentar von:
carsten f.
(16.11.07 14:31 Uhr)
hallo peter, dies ist in verküzter form das was der bgh sagt: Zitat aus PM "Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte.Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird." wobei ich
Kommentar von:
Peter Sansibar
(16.11.07 18:03 Uhr)
Leider scheint Dein Kommentar nicht gänzlich wiedergegeben worden zu sein.
Dennoch bleibe ich dabei: Du missverstehst die Entscheidung (bzw. die dazu ergangene PM).
"Denn sie [damit ist die Klausel gemeint, wenn man sie dergestalt auslegt, dass die Zustimmungserteilung nicht im freien Ermessen des Vermieters, sondern vom Vorliegen sachlicher Gründe abhängt] bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt." Das zeigt doch ganz klar, dass die Haltung von Kleintieren (wenn eine solche denn zum vertragsgemäßen Gebrauch zu zählen ist - DAS ist dann die entscheidende Frage), von keiner Zustimmung abhängig gemacht werden darf.
Unabhängig von der "Auslegung" der PM: Woher soll sich denn ein Zustimmungserfordernis des Vermieters für den vertragsgemäßen (!) Gebrauch der Mietsache durch den Mieter ergeben, wenn doch die entsprechende Klausel gänzlich unwirksam ist? Musst Du Deinen Vermieter auch vorher um Erlaubnis bitten, wenn Du in Deiner Wohnung (vertraggemäß!) kochen, waschen, was auch immer möchtest?
Dennoch bleibe ich dabei: Du missverstehst die Entscheidung (bzw. die dazu ergangene PM).
"Denn sie [damit ist die Klausel gemeint, wenn man sie dergestalt auslegt, dass die Zustimmungserteilung nicht im freien Ermessen des Vermieters, sondern vom Vorliegen sachlicher Gründe abhängt] bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt." Das zeigt doch ganz klar, dass die Haltung von Kleintieren (wenn eine solche denn zum vertragsgemäßen Gebrauch zu zählen ist - DAS ist dann die entscheidende Frage), von keiner Zustimmung abhängig gemacht werden darf.
Unabhängig von der "Auslegung" der PM: Woher soll sich denn ein Zustimmungserfordernis des Vermieters für den vertragsgemäßen (!) Gebrauch der Mietsache durch den Mieter ergeben, wenn doch die entsprechende Klausel gänzlich unwirksam ist? Musst Du Deinen Vermieter auch vorher um Erlaubnis bitten, wenn Du in Deiner Wohnung (vertraggemäß!) kochen, waschen, was auch immer möchtest?
Kommentar von:
carsten f.
(17.11.07 13:10 Uhr)
hallo peter, jepp leider hat es bei meinem post etwas weggeschnitten - selbstverständlich besteht nach diesem urteil kein zustimmungserfordernis bei VERTRAGSGEMÄßEM Gebrauch - sondern der Vermieter kann: Zitat: [...]"sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte"[...], mithin kann der vermieter trotz unwirksamkeit der klausel mit einem mehr oder weniger triftigem grund die tierhaltung verbieten.
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Diese Ausführungen ergeben doch aber keinen Sinn?!
Wenn der BGH eine solche das Zustimmungserfordernis statuierende Klausel für unwirksam erachtet, woher soll dann das Zustimmungserfordernis folgen?
Vielmehr bedarf es für einen Tierhaltung, die zum vertragsgemäßen Gebrauch zu zählen ist, dann gerade keinerlei Zustimmung des Vermieters.
I.Ü.: Eine solche Klausel findet sich sicher in 1000en Mietverträgen. Und dann soll der BGH darüber nicht (endgültig) entscheiden und die Rechtslage klären dürfen???