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Kündigung via SMS

abgelegt im Archiv Urteile am 17.10.07

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Die Kündigung via SMS ist unzulässig, da diese nicht dem zwingenden Formerfordernis des §623 BGB entspricht. so das LAG Hamm in seiner Entscheidung vom 17.08.2007, Az. Az.: 10 Sa 512/07.

Es sei auch keine Ausnahme über §242 BGB (Anm.: "der Hure des Zivilrechts") nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erkennbar, welche das Formerfordernis und den bezüglich der elektronischen Form mehr als eindeutigen Wortlaut des §623 BGB (Die beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.) überwinden könne.

Eine wirklich wichtige Entscheidung, welche nun sowohl dem AG als auch dem LAG Zeit und Mühe gekostet hat, nur um zu klären was so ziemlich jeder mit gesundem Menschenverstand auch ohne Jurist zu sein aus dem Gesetz hätte herauslesen können.

Ebenfalls zu diesem Thema bloggt: juracity.de



Permalink: Kündigung via SMS

Tags: Kündigung  §623  BGB 

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