Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität
abgelegt im Archiv Aktuelles am 13.08.07
Am 10.08.2007 ist das 41. Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten, das den mittlerweile als "Hackerparagraph" benannten § 202c StGB enthält. Die Herstellung, beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder Sicherheitscodes sowie geeigneten Computerprogrammen [sog. Hackertools, Trojaner, Würmer etc.] wird durch § 202c StGB unter Strafe gestellt.
Problematisch an diesem Paragraph ist sein undifferenzierter Wortlaut bezüglich der Täterperson, welcher u.U. neben Personen welche widerrechtlich in Computersysteme eindringen auch Entwickler, Sicherheitstechniker, Antivierenfirmen bis hin zu Universitätsprofessoren kriminalisiert, da diese um ihre eigenen Systeme auf Sicherheit zu untersuchen, ebensolche Tools verwenden müssen.
Fazit: Es ist abzuwarten, welche Spruchpraxis die Gerichte diesbezüglich entwickeln werden, wobei die Rechtsunsicherheit bei lauteren Anwendern wohl nicht unerheblich sein wird.
Link zum Gesetzeswortlauf im Bundesanzeiger: http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1786.pdf

Tags: StGB § 202c Hackerparagraph Gesetz Strafrecht
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