Gemobbter Arzt obsiegt vor BAG

Nachdem er am AG und LAG verlor, gewann ein Oberarzt am 25.10.2007 vor dem Bundesarbeitsgericht gegen seinen bisherigen Arbeitgeber eine Schadensersatzklage wegen sog. "Mobbing" am Arbeitsplatz.
Dieser war durch seinen Chefarzt in seiner fachlichen Qualifikation derart herabgewürdigt worden, dass er monatelang unter psychischen Problemen litt. Das BAG gab dem Kläger in der Sache recht, und verwies den Streit zurück an das LAG zur Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruches.
Einzig fader Beigeschmack dieses Urteil ist, dass es aufzeigt das Mobbing ein klar bestehendes Problem ist welches gar gesundheitliche Schäden nach sich ziehen kann. Man muß jedoch dennoch um sein Recht kämpfen und nötigenfalls genügend Geld und Zeit haben, um sich durch den Instanzenzug zu kämpfen. Das mag für einen bisherigen Oberarzt finanziell möglich sein, einer Krankenschwester o.ä. gestellten Personen wird dieser rechtliche Beistand faktisch jedoch aufgrund der damit verbundenen finanziellen Anstrengungen verwehrt bleiben. Da nützt leider auch Art. 19 IV GG rein gar nichts, der zwar rechtliches Gehör für jedermann deklariert, aber in der Realität an der Kostentragung scheitern wird.
Ebenfalls zu diesem Thema bloggt: Felser
Pressemitteilung, BAG, Urteil vom 25.10.2007 Az.: 8 AZR 593/06 Link
Peter Sansibar said,
Das Recht auf rechtliches Gehör ist in Art. 103 I GG verankert. Art. 19 IV GG gewährt einen Anspruch auf Eröffnung eines Rechtsweges, sofern man durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist.
Mit Art. 19 IV GG hat es aber wenig zu tun, wenn Private untereinander streiten (nebenbei: die Judikative unterfällt ebensowenig dem Begriff der öffentlichen Gewalt iSd Art. 19 IV GG).
Hier wird man allenfalls auf den allg. Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 I iVm dem Rechtsstaatsprinzip rekurrieren können.
Gruß,
PS
Autoklav Angebot said,
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