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von laax am 20.10.07

Zwingende gesetzliche Voraussetzung hierfür wäre aber gewesen, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten
Straftäters aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind. Tatsachen, welche bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt oder bei pflichtgemäßer Untersuchung des Falles erkennbar gewesen wären, können eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz nicht ermöglichen.
Somit musste die nachträgliche Anordnung dem Gericht "um die Ohren fliegen", da diese sich auf Informationen und Tatsachen aus dem Prozess stützte.
BGH Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07
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