Gefährlich aber frei

So geschehen nun in Niedersachsen. Der BGH hob die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Straftäter auf, da diese bei Verurteilung zu seiner vierzehnjährigen Haftstrafe abgelehnt wurde. Das Gericht hatte damals aufgrund eines Sachverständigengutachtens bei den verübten Straftaten keinen "Hang des Verurteilten zur begehung erheblicher Straftaten" erkannt. Aktuell gab und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und somit hatte das LG eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet.
Zwingende gesetzliche Voraussetzung hierfür wäre aber gewesen, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten
Straftäters aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind. Tatsachen, welche bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt oder bei pflichtgemäßer Untersuchung des Falles erkennbar gewesen wären, können eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz nicht ermöglichen.
Somit musste die nachträgliche Anordnung dem Gericht "um die Ohren fliegen", da diese sich auf Informationen und Tatsachen aus dem Prozess stützte.
BGH Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 StR 378/07
ebenfalls zu diesem Thema bloggt: law blog
Hinterlasse eine Antwort