Fragen und Antworten zu Hartz IV

Veröffentlicht von Robert Krippgans on 2.Januar.2013 Kategorie Gesetze, Schon gewusst | schreibe Deinen ersten Kommentar

Fragen und Antworten zu Hartz IV

Über Hartz 4 gibt es grundsätzliche Fragen, welche immer wieder Missverständnisse aufwerfen. Einige davon wollen wir hier aus dem Weg räumen.

Was ist Harzt IV?

Die "Hartz-Reform" ist genau genommen ein Sammelsurium an Arbeitsmarktreformen. Dieses wurde von einer Kommission unter der Leitung des ehemaligen VW-Personalchefs Peter Hartz ausgearbeitet. Das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" – welches die Unterstützung von Langzeitarbeitslosen regelt und im allgemeinen als "Hatz IV" bezeichnet wird – ist nur ein Teil dieser Reformen. Hier wird der Bezug von Sozialleistungen geregelt. Es wird nicht mehr zwischen Arbeitslosengeld und Sozialhilfe unterschieden.

Wer ist von Hartz IV betroffen?

"Hartz IV" bezieht, wessen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld abgelaufen ist. Das ist in der Regel nach 12 Monaten der Fall. Jedoch können Alter und Dauer der Beschäftigungszeit den Zeitraum verlängern oder verkürzen. Ebenso die nächsten Angehörigen eines Langzeitarbeitslosen sind von der Regelung betroffen.

Wie wirkt sich Hartz IV auf Lebensversicherungsprodukte aus?

Das Arbeitslosengeld 2 erhalten nach dem "Hartz IV-Gesetz" nur "Hilfsbedürftige". Als hilfsbedürftig gelten die Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus eigener Tasche und dem Lebensunterhalt von Angehörigen, die zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nicht bestreiten können.

Wer also nach der Definition noch genügend Mittel hat, um sich und seine Angehörigen zu versorgen, hat keinen Anspruch auf Unterstützung des Staates. Er muss sein vermögen zuerst verbrauchen. Lebensversicherungen mit Rückkaufswert müssen oftmals erst verkauft und die ausgezahlte Summe verbraucht werden, bevor man Anspruch auf das ALG II bekommt. Die Freibeträge richten sich nach dem Lebensalter des "Hilfsbedürftigen".

Wie sind Angehörige des Antragstellers betroffen?

Ob Anspruch auf ALG II besteht, wird zuerst geprüft. Dafür werden auch die Vermögenswerte der gesamten Bedarfsgemeinschaft geprüft. Zu dieser gehören: Der Ehepartner, bzw. der eingetragene Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und die im Haushalt lebenden minderjährigen und unverheirateten Kinder.

Wer also selbst nicht über genügend Vermögen verfügt, dafür aber der Lebenspartner, muss zuerst von dessen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten, bevor ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.

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Foto Quelle svensonsan

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