abgelegt im Archiv
Urteile
von laax am 09.09.07

Die Begründung der Versicherung (welche durch das LG Coburg bestätigt wurde) ist, dass die Gesamtlaufleistung zur Feststellung der Entschädigungshöhe erforderlich ist und die korrekte Angabe im berechtigten Interesse des Versicherers stehe. Ein Entzug des Versicherungsschutzes aufgrund dieser Vertragsverletzung (Nebenpflichtverletzung) ist somit statthaft.
Als statthafte Toleranzgrenze hilft bei solchen Angaben die "ca." Angabe nur bis zu 10% abweichung.
Quelle: Anwaltswoche36/37 2007
LG Coburg, Urt. v. 23.03.2007 - 14 O 122/07
weitere allgemeine news zu dem Thema "Auto"
Permalink: Erst Auto weg, dann Versicherungsschutz weg
Trackback: http://publish.creative-weblogging.com/publish/mt-tb.pl/90181
Wong
Stimmen Sie ab für Erst Auto weg, dann Versicherungsschutz weg:
|
Dieser Eintrag wurde mit: 8.75 Punkten (von 8 Stimme(n) insg.) bewertet.
|
Kommentar von:
Hans Kolpak
(27.07.08 10:07 Uhr)
Abonnieren
Suchen Sie nach weiteren Artikeln
| RSS | Alle Abonnements sehen |
|
Was ist RSS? | |
| Yahoo! |
|
| MEIN MSN |
|
| Bloglines |
|
| Newsletter | |
| Followen Sie uns bei Twitter! |




























Hans Kolpak
versicherungsintern.de