Erst Auto weg, dann Versicherungsschutz weg
abgelegt im Archiv Urteile am 09.09.07
Dumm gelaufen für den Bestohlenen. Erst wurde ihm der Wagen geklaut und als er dann bei den Angaben gegenüber seiner Kaskoversicherung ein wenig die Wahrheit über die Laufleistung des Autos schönte, kam's ganz dick. Die Versicherung bemerkte die Schummelei bei der Laufleistungsangabe in der Diebstahlsanzeige und auch das vorangestellte "ca." konnte dem bestohlenen Betrüger nun nicht mehr helfen.
Die Begründung der Versicherung (welche durch das LG Coburg bestätigt wurde) ist, dass die Gesamtlaufleistung zur Feststellung der Entschädigungshöhe erforderlich ist und die korrekte Angabe im berechtigten Interesse des Versicherers stehe. Ein Entzug des Versicherungsschutzes aufgrund dieser Vertragsverletzung (Nebenpflichtverletzung) ist somit statthaft.
Als statthafte Toleranzgrenze hilft bei solchen Angaben die "ca." Angabe nur bis zu 10% abweichung.
Quelle: Anwaltswoche36/37 2007
LG Coburg, Urt. v. 23.03.2007 - 14 O 122/07
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Permalink: Erst Auto weg, dann Versicherungsschutz weg
Tags: Versicherung Versicherungsbetrug Diebstahl Auto LG Coburg
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Kommentar von:
Hans Kolpak
(27.07.08 9:07 Uhr)
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