Ehegattenhaftung

Zur Diskussion stand die Frage, inwieweit ein Ehegatte für Schulden, verursacht vom anderen Ehegatten durch Verfügungen zu Lasten eines gemeinsamten Kontos, haftet?
Beide Ehegatten waren auf dem gemeinsamen Konto einzeln verfügungsberechtigt. Nach Trennung des Ehepaares waren auf dem Konto, welches unter anderem für gemeinsame Ausgaben wie Miete, Auto-Leasingrate, Einkäufe aber auch Kosten des Führerscheinerwerbs des Ehemannes genutzt wurde, gesamt 8400,-€ Schulden aufgelaufen, welche die Hausbank nunmehr auf dem Klageweg von der ehefrau, nachdem der Ehemann diesen Bankforderungen nicht nachkam, einfordert.
Das LG Coburg gab der Klage statt, mit der Begründung, das bei einem Gemeinschaftskonto grundsätzlich alle Kontoinhaber für die Rückzahlung haften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur anzunehmen, wenn einer der Kontoinhaber über die Handlungen des anderen in Unkenntnis sei und auch nicht mit diesen Handlungen rechnen müsse.
LG Coburg, Urt. v. 08.05.2007 – 22 O 463/06
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