jura
ebay und das Diebesgut
abgelegt im Archiv Urteile von laax am 20.08.07
ebay und das Diebesgut
ebay-Käufer hat sich der Hehlerei strafbar gemacht

Das amtsgericht Pforzheim hat einen ebay-Käufer als der Hehlerei gem. § 259 StGB strafbar angesehen, als dieser via ebay einen gestohlen Gegenstand erwarb. Die Problematik der Entscheidung liegt im versuch des Nachweises der Kenntnis bzw. der Unkenntnis des Käufers darüber, ob es sich bei dem Kaufgegenstand um Diebesgut handelt oder nicht.

Hierzu muss der juristische Laie wissen, dass es einen entscheidenden Unterschied für die Strafbarkeit macht, ob jemand bewusst und gewollt [vorsätzlich] oder in völliger Unkenntnis bzgl. der Eigenschaft "Diebsgut" oder ganz normaler Kaufgegenstand ist.

Das Amtsgericht meinte im vorliegenden Fall eine Kenntnis des Käufers annehmen zu können, und begründete dieses folgendermaßen: "Der Angeklagte hat den Sachverhalt in objektiver Hinsicht eingeräumt. Da es im Angebot "toplegales Gerät" geheißen habe, habe er jedoch gedacht, es gehe in Ordnung und handele sich möglicherweise um einen günstigen Werksverkauf von B-Ware.
Er habe sich vorher mit der Materie beschäftigt und gewusst, wie teuer ein Neugerät sei. Auch habe er frühere Auktionen bei ebay verfolgt; hier seien Zuschläge zu ähnlichen Preisen erfolgt.



Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fern liegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist geeignet, den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen.

Daran ändert auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 €. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat er sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot "toplegales Gerät" zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt.

Neben der auffälligen Differenz zwischen Neuwert und Kaufpreis war für den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als "nagelneu" verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war.

Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Aus diesen einzelnen Indiztatsachen ergibt sich zusammengenommen für das Gericht der zwingende Schluss, dass sich die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung darstellt und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt."


Selten macht das lesen von Urteilen so viel Spaß wie bei diesem, leider jedoch nur für alle Außenstehenden. Dem Angeklagten wird bei dieser abenteuerlichen und polemischen Konstruktion des Vorsatzvorwurfes und der Urteilsbegründung, sowie der völligen Verkennung wie die Verkaufsplattform ebay funktionier mit diesem Urteil großes Unrecht getan. Auch zeigt das Urteil eine Weltfremdheit bis hin zu Vorbehalten gegenüber unserem polnischen Nachbarn auf, die kaum zu überbieten ist.

Niemand wird von dem betreffenden Strafrichter verlangen können, dass dieser sich mit allen Gepflogenheiten des Internethandels auskennen kann, jedoch muss hier im Wege des Verfahrens über Gutachter, Sachverständige etc. ein objektives Bild der Sachlage herbeigeführt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass solche "Fehlurteile" die Ausnahme bleiben.

AG Pforzheim Urt. v. 26.06.2007 - Az. 8 Cs 84 Js 5040/07
Permalink: ebay und das Diebesgut
Tags: ebay  Hehlerei  Diebesgut  Urteil  AG  Pforzheim 
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