Duschen ist nicht dienstlich

zum dem Ergebnis kam das VG Koblenz als eine Bundesbeamtin ihren Arbeitgeber auf Anerkenntnis ihres Unfalls in der Dusche als arbeitsunfall verklagte. Dieser Unfall passierte zwar in einem Lehrgangsgebäude, in welchem sich die Beamtin befand um an einem mehrtägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, dennoch sahen die urteilenden Richter keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem eigentlichen Dienst und dem schädigenden Ereignis. Die Morgentoilette gehöre zuvorderst der alltäglichen Körperpflege, welche gleichermaßen in einer privaten Unterkunft o.a. auch zu hause stattgefunden hätte.
Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn der Beamte sich ständig dienstbereit halten müsse und deshalb in einem öffentlichen Gebäude untergebracht sei. Hier kann die Körperpflege sowie der Ort an welchem diese stattfindet u.U. dienstlich veranlasst sein.
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