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Urteile
von laax am 29.08.07

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Stewardess, welche aufgrund Ihrer Alkoholfahne und alkoholbedingter schlechter Artikulationsfähigkeit auffiel, mithin auch noch im direkten Kundenkontakt mit Lufthansakunden stand.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein alkoholisierter Arbeitnehmer nicht seinen Arbeitsvertraglichen Pflichten dergestalt nachkommen kann und wird, das er seiner Vertraglichen Verpflichtung genügt.
Az.: 17 Sa 1339/06
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Wong
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