Arbeitsrecht – Verspätung des Arbeitnehmers durch Bahnstreik

Grundsätzlich sind arbeitnehmer verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein.
Sind Streiks, wie aktuell jener der Deutschen Bundesbahn, publik und terminiert
angekündigt, so ist es dem Arbeitnehmer zumutbar auf Alternativen
(Bus/PKW/Taxi) auszuweichen. Darüber hinaus ist es laut M. Eckert, FA für
Arbeitsrecht und Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltsvereins (DAV)
"besonders wichtig, den Arbeitgeber schnellstmöglich über eine mögliche
Verspätung zu informieren" Der Grundsatz "Ohne Arbeit kein
Lohn" findet bezüglich Verspätungen aufgrund des angekündigten
Bahnstreiks uneingeschränkt Anwendung.
Pressemitteilung des Deutschen Anwaltvereins vom 7. August 2007
Reinhardt said,
Na es gibt ja doch noch arbeitgeberfreundliche Richter in Deutschland – unglaublich!
carsten f. said,
Das Rechtsinstitut “Streik” durch Richterrecht abzuschaffen ist, denke ich, nur für sehr kurze Zeit arbeitgeberfreundlich. Wenn dieses Beispiel schule macht, werden künftig mehr sog. “wilde Streiks” (ohne Urabstimmung/ohne Gewerkschaft) stattfinden, was extremst zu lasten der Arbeitgeber gehen wird, da diese so dann nicht mehr adequat auf den Arbeitskampf reagieren können.
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