Allgemeine vorbeugende Unterlassungsklage ?
abgelegt im Archiv Urteile am 17.11.07
Die Klägerin wollte Fotos verbieten lassen, welche sie und ihren Partner während eines Ferienaufenthaltes am Strand und vor einem Hotel zeigen. Diese Fotos wurden ohne ihre Genehmigung heimlich gemacht. Einem Unterlassungsbegehren stimmten die Beklagten vorgerichtlich gar zu und gaben strafbewährte Unterlassungsverpflichtungen ab, diese zwar schon veröffentlichten Fotos keinesfalls nochmals zu veröffentlichen.
Darüber hinaus strengte die Klägerin weitere Verfahren an, mit dem Ziel die Beklagten zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen Bilder der Klägerin welche diese in ihrem privaten Alltag zeigen, zu erstellen und zu verbreiten.
Das Berufungsgericht sah diesen Antrag als zu weitgehend an, verurteilte aber die Beklagten auf Unterlassung der Erstellung und Veröffentlichung gleichartiger Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten.
Der VI. Zivilsenat hat beide Klagen auf die Revision der Beklagten hin in vollem Umfang abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der bereits erfolgten Veröffentlichungen stehe im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen nicht im Streit. Ob der Klägerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung "kerngleicher" Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Interessenabwägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.
Urteile vom 13. November 2007 - VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Richtig ist, dass es wohl schwer möglich sein wird, heute festzulegen was zukünftig u.U. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterfällt uns somit fotografiert werden darf oder nicht. Für bedenklich halte ich es jedoch, wenn sich ein ehemaliger Promi ausdrücklich ins Privatleben zurückzieht und generell mit der Öffentlichkeit bricht, mithin auch keine Person des Zeitgeschehens mehr ist, dass es diesem trotz ausdrücklichem Wunsch verwehrt wird, sich vor allzu privaten und ungewünschten Fotos und Berichten zu schützen.
Ebenfalls zu diesem Thema bloggt: recht verständlich

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Tags: Unterlassungsklage Promi Person des Zeitgeschehens
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